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Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung – GIGV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung):
314.09.2024

IDRechts-
grundlage
nach SGB V
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation
bis
001§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO elektronische PatientenkurzakteDarstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben
für die elektronische Patient Summary
002§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO LaborbefundAbbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
003§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO Krankenhaus-EntlassberichtDarstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten
004§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO BildbefundÜbermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
005§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHWertelisten zu „Allergien“Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien
006§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
007§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenzahnärztliche BundesvereinigungSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
008§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche BundesvereinigungVerordnungsschnittstelleSchnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen
009§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbHTerminmeldeschnittstelleSchnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V
Anmerkungen:

3
4 ID:
5Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

5
6 Rechtsgrundlage:
7Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

7
8 Stelle:
9Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.

9
10 Titel:
11Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.

11
12 Kurzbeschreibung:
13Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.

13
14 Datum Erstellung der Spezifikation bis:
15Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 419
Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25